Sporthafen Bregenz

Hafenordnung

Regeln für Lieger und Gäste – gültig im gesamten Hafenbereich.

Landeshauptstadt Bregenz – Hafenverwaltung (Demo-Daten)

Hafenordnung Sporthafen Bregenz

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§ 1 Geltungsbereich und Organe

Diese Hafenordnung gilt für den Sporthafen, den Gondelhafen und den Trockenliegeplatz westlich des Sporthafens. Organe sind die Hafenverwaltung (Liegeplatzvergabe, Verträge) und die Hafenmeisterei (Aufsicht, Zuweisung der Gästeplätze, Inkasso der Gastentgelte, Verlegungen, Hafenverbot).

§ 2 Bootssaison

Die Bootssaison dauert vom 1. April bis 31. Oktober. Außerhalb der Saison ist die Hafenmeisterei nicht besetzt. Eine Überwinterung im Hafen ist nicht gestattet; der Trockenliegeplatz ist vom 1. November bis 31. März vollständig zu räumen.

§ 3 Verkehr im Hafen

Vor dem Hafen gilt max. 10 km/h, im Hafenbecken Schrittgeschwindigkeit. Wellenschlag ist zu vermeiden. Ankern im Hafen ist verboten. Schwimmen, Windsurfen, Fischen in der Saison sowie das Befahren der Molen und Stege mit Fahrzeugen sind untersagt.

§ 4 Liegeplätze

Liegeplätze werden nach Warteliste vergeben; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Nutzungsrecht ist persönlich. Ein Bootswechsel bedarf der schriftlichen Zustimmung; bei Änderung der Bootsgröße wird das Entgelt neu berechnet.

  • Kündigung durch den Nutzer bis 31. Dezember für das Folgejahr.
  • Max. zwei Entschuldigungsjahre innerhalb von 15 Jahren.
  • Der Platz muss bis 15. Juli belegt sein, sonst Gastvergabe für die Restsaison.

§ 5 Abwesenheit – grünes Schild

Bei Abwesenheit von mindestens einer Nacht ist das grüne Schild „frei“ zu setzen und die Dauer der Hafenmeisterei zu melden. Der Platz kann in dieser Zeit an Gäste vergeben werden.

§ 6 Gastlieger

Gastlieger melden sich unverzüglich nach dem Einlaufen bei der Hafenmeisterei oder buchen online. Gästeplätze: Steg I Ostseite bzw. Zuweisung durch den Hafenmeister. Max. 14 Übernachtungen pro Saison. Das Entgelt ist bei Anmeldung fällig; keine gewerbliche Nutzung.

§ 7 Vertäuung

Vertäuung nur mit Tauwerk (keine Ketten) und Ruckdämpfern, mindestens zwei Fender je Seite. Boote, die mehr als ein Drittel länger als der Ausleger sind, sind zusätzlich mit Springs zu sichern. Bis 31. Oktober ist sämtliches Tauwerk zu entfernen.

§ 8 Kennzeichen, Versicherung, Meldungen

Jedes Fahrzeug führt ein gültiges Kennzeichen nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. Eine Haftpflichtversicherung ist Pflicht; die Polizze ist binnen eines Monats nach Zulassung vorzulegen. Erste Einfahrt und letzte Ausfahrt (Winterlager) sind drei Werktage vorher zu melden.

§ 9 Umwelt- und Gewässerschutz

Betanken im Hafen, Bootsreinigung mit Stegwasser und Grillen sind untersagt. Abfälle, Öl, Bilgenwasser und Fäkalien dürfen nicht in den See gelangen; Fäkalabsauganlage und Porta-Potti-Schüttstelle benutzen. Nur am Bodensee zugelassene Antifoulings; Boote aus anderen Gewässern sind vor dem Einwassern zu reinigen (Quagga-Muschel).

§ 10 Haftung und Anweisungen

Es besteht kein Verwahrungsvertrag; die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Den Anweisungen der Hafenmeisterei ist Folge zu leisten. Bei Verstößen kann der Liegeplatz entzogen bzw. ein Hafenverbot ausgesprochen werden.